Wittingen
Bekanntmachungen
23.12.2024
Veröffentlichung der Stadt Wittingen zum aufkommensneutralen Hebesatzes der Grundsteuer B für 2025
Gemäß § 7 Abs. 1 des Nds. Grundsteuergesetzes vom 07.07.2021 (Nds. GVBl. S. 502) in der zurzeit geltenden Fassung (NGrStG) ist bei der Hauptveranlagung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 NGrStG auf den 01.01.2025 durch die Gemeinde ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleichbliebe. Die Gemeinde muss gemäß § 7 Abs. 2 NGrStG den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen. Durch die Transparenzregelung soll eine versteckte Grund-steuererhöhung vermieden werden.
Der aufkommensneutrale Hebesatz der Grundsteuer B für 2025 beträgt für die Stadt Wittingen 233 v.H.
Abweichend von dem mathematisch errechneten Hebesatz wird ab dem 01.01.2025 ein Hebesatz von 240 v.H. für die Stadt Wittingen festgesetzt. Die Abweichung dient dem Ausgleich zwischen dem Planansatz des Jahres 2024, der bei der Berechnung zu Grunde zu legen ist, und den Ist-Zahlungen des Jahres 2024 sowie den zu erwartenden Ist-Zahlungen unter Berücksichtigung der Orientierungsdaten des Landesamtes für Statistik Niedersachsen, die auch im Jahr 2025 wieder erreicht werden sollen.
Für die Grundsteuer A ist ein aufkommensneutraler Hebesatz nicht zu berechnen.